EXW - Ab Werk
Der Verkäufer erfüllt die Lieferverpflichtung, wenn er die Ware in seinem Betrieb (d.h. Werk, Fabrik, Lager usw.) dem Käufer zur Verfügung gestellt hat. Der Verkäufer ist insbesondere nicht verpflichtet, die Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Fahrzeug zu verladen oder die Ware zur Ausfuhr freizumachen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware vom Betriebsgelände des Verkäufers zum gewünschten Bestimmungsort verbunden sind. Diese Bedingung stellt somit die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Die Klausel gilt für alle Transportarten.
Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn:
Die Waren werden dem Käufer in den Räumlichkeiten des Verkäufers zur Verfügung gestellt.
HINWEIS: Wenn der Käufer nicht in der Lage ist, die Waren für den Export freizumachen, weil er keine Präsenz im Ursprungsland hat oder noch für die Exportanmeldungen verantwortlich ist, sollte ein anderer Begriff verwendet werden; erwägen Sie in diesem Szenario die Verwendung von FCA.
FCA – Free Carrier (Freier Frachtführer)
(benannter Ort)
Der Verkäufer liefert die Ware an den vom Käufer benannten Spediteur an dem benannten Ort; typischerweise die Fabrik oder das Lager des Verkäufers. Der Verkäufer ist für die Beladung des Frachtführers, der die Ware abholt, und für die Durchführung der Exportfreigabe verantwortlich. # Die Klausel gilt für alle Transportarten.
Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn:
Die Ware wird dem ersten Frachtführer am benannten Ort übergeben.
HINWEIS: Dieser Begriff sollte verwendet werden, wenn der Käufer den gesamten Transport und die Abwicklung organisieren möchte, aber nicht als Exporter of Record im Ursprungsland auftreten kann.
CPT – Carriage Paid To
(named place of destination)
Der Verkäufer hat für die Beförderung der Fracht bis zum benannten Bestimmungsort aufzukommen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer über. Die Klausel gilt für alle Transportarten.
Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn:
Der Verkäufer übernimmt alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Ware bis zur Übergabe an den (ersten) Frachtführer am Versandort innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Zeit.
CIP – Beförderung und Versicherung bezahlt an
(benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer bezahlt den Transport und die Versicherung bis zum benannten Bestimmungsort, die Gefahr geht jedoch mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer über. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen, die den Deckungsumfang der Klauseln (A) der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA) oder ähnlicher Klauseln, die dem verwendeten Transportmittel entsprechen, erfüllt. Die Klausel gilt für alle Transportarten.
Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn:
Die Ware wird an den ersten Frachtführer übergeben. Der Verkäufer ist für die "all risks"-Versicherung verantwortlich.
DAP - Geliefert am Ort
Der Verkäufer trägt alle Transportkosten und das Risiko bis zur Lieferung. "Lieferung" erfolgt, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Transportmittel zur Verfügung steht, bereit zur Entladung am benannten Bestimmungsort. Die Klausel gilt für alle Transportarten.
Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn:
Die Ware wird dem Käufer zur Verfügung gestellt, bereit zur Entladung am benannten Bestimmungsort.
DPU - Geliefert am Ort der Entladung (benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer trägt alle Transportkosten und das Risiko bis zum Zeitpunkt der Entladung der Ware, typischerweise im Werk des Käufers. Der Verkäufer muss die Ware von dem ankommenden Transportmittel abladen und sie dann liefern, indem er sie dem Käufer am vereinbarten Ort zur Verfügung stellt. Die Klausel gilt für alle Transportarten.
Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn:
Die Ware wird am benannten Bestimmungsort des Käufers abgeladen.
DDP – Geliefert Verzollt
(benannter Zielort)
Der Verkäufer zahlt alle Transportkosten und trägt das gesamte Risiko bis zur Lieferung der Ware. Der Verkäufer zahlt den Zoll und ist der "Importeur of Record" im Land des Käufers. Die Klausel gilt für alle Transportarten.
Das Risiko geht auf den Käufer über, wenn:
Die Ware wurde am benannten Bestimmungsort geliefert und nicht vom ankommenden Transportmittel entladen.
HINWEIS: Wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, als Importeur of Record im Bestimmungsland zu fungieren, sollte dieser Begriff nicht verwendet werden; ziehen Sie in diesem Szenario DPU oder DAP in Betracht.